Fortführung meiner Programmbeschwerde gegen das Sommerinterview mit Alice Weidel

Langsam wird es langweilig. Meiner Programmbeschwerde gegen das Sommerinterview mit Alice Weidel ging es ebenso, wie meiner Beschwerde über den Brennpunkt mit Tino Chrupalla, sie wurde von der Intendantin abgewiesen. Daraufhin habe ich mich an den Rundfunkrat direkt gewandt. Ich dokumentiere hier die Ablehnung und meine Antwort.

Am 20. Juli strahlte die ARD im Rahmen ihrer Sommerinterviews ein Gespräch mit Alice Weidel von der AfD aus. In diesem Interview verweigerte sie ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tätigte auch sonst Äußerungen, deren Wahrheitsgehalt während der Sendung nicht überprüft und eingeordnet werden konnte, weil sie live war. Dagegen legte ich am nächsten Tag Programmbeschwerde ein. Außerdem verwies ich darauf, dass man solche Interviews auch aufzeichnen könne, um die Lügen gleich während der Sendung journalistisch einordnen zu können. Wie erwartet erhielt ich daraufhin am 08.09.2025 von der zuständigen RBB-Intendantin Ulrike Demmer folgende Antwort:

„Sehr geehrter Herr Bertrams,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 21. Juli 2025 zum ARD-Sommerinterview im „Bericht aus Berlin“ mit Alice Weidel am 20. Juli 2025. Rückmeldungen zu unserer journalistischen Berichterstattung sind ein unverzichtbarer Bestandteil unserer Qualitätskontrolle.

Sie äußern sinngemäß den Vorwurf, die Berichterstattung stünde im Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags. Damit rügen Sie einen Verstoß gegen die Programmgrundsätze des Rundfunk Berlin-Brandenburg gem. § 3 des rbb-Staatsvertrags und haben damit eine Programmbeschwerde eingelegt. Gemäß § 13 Abs. 2 rbb-Staatsvertrag entscheidet zunächst die Intendantin über Programmbeschwerden.

Wir haben zu dieser Sendung eine Vielzahl an Zuschriften erhalten, weshalb wir uns dazu entschieden haben, grundsätzlich Stellung zu nehmen. Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis.

Bemängelt wurde insbesondere, dass durch die Einladung von Alice Weidel der AfD eine Bühne im ARD-Sommerinterview geboten worden sei, und dies, obwohl die AfD vom Bundesamt für Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft wurde. Im Rahmen des Interviews hätten menschenverachtende und diskriminierende Aussagen unwidersprochen getätigt werden können. Falschaussagen durch Alice Weidel seien nicht oder nicht hinreichend korrigiert worden.

Darüber hinaus wurde von einigen Zuschauern moniert, dass das Interview ausgerechnet am 20. Juli stattgefunden hat, d.h. am selben Tag, an dem 1944 das Stauffenberg-Attentat stattfand.

Zu der Einladung von Alice Weidel haben uns folgende Überlegungen bewogen:

Zu den bekannten ARD-Sommerinterviews werden seit Jahren der Bundeskanzler sowie die Parteivorsitzenden aller in Fraktionsstärke im Bundestag vertretenen Parteien eingeladen. Hierzu gehört auch Alice Weidel als Fraktionsvorsitzende der im Bundestag als stärkste Oppositionsfraktion vertretenen AfD. Die Einstufung der AfD als gesichert rechtsextremistisch sowie die sogenannte „Stillhaltezusage“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz ändern an diesem Umstand zunächst einmal nichts.

Als öffentlich-rechtlicher Rundfunk sind wir bei der Erfüllung unseres Auftrags grundsätzlich an die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit gebunden. Wir verstehen unseren Auftrag dahingehend, dass wir in unseren Angeboten eine möglichst breite Themen- und Meinungsvielfalt ausgewogen darstellen möchten. Auf Grund der oben beschriebenen Formatstruktur der ARD-Sommerinterviews haben wir uns vor diesem Hintergrund dazu entschieden, bei diesem politischen Gesprächsformat Politikerinnen und Politiker aller im Bundestag in Fraktionsstärke vertretenen Parteien einzuladen, um damit das politische Feld in seiner gesamten Breite abzubilden und unsere Zuschauer unmittelbar über die aktuellen Positionen aller Fraktionsparteien zu informieren. Aus diesem Grund wurde auch Alice Weidel zu den Sommerinterviews eingeladen.

Sofern beanstandet wird, dass die von Alice Weidel getätigten Aussagen teilweise nicht der Wahrheit entsprochen hätten und keine ausreichende Korrektur oder Einordnung solcher Aussagen durch unseren Moderator stattgefunden habe, so nehmen wir diesen Kritikpunkt sehr ernst. Unsere Redaktion ist bemüht, von einem Interviewpartner getätigte potenziell unwahre oder irreführende Aussagen bereits während der Live-Sendung zu überprüfen. Eindeutige Falschaussagen sollen so noch während der Sendung von unseren Moderatorinnen und Moderatoren richtiggestellt werden können. Für Fälle, in denen keine unmittelbare Korrektur innerhalb der Sendung möglich war, bieten wir den Faktencheck auf der Internetseite tagesschau.de/faktenfinder, auf den wir auch regelmäßig während der Sendung hinweisen. Strittige Punkte werden sodann in diesem Faktencheck aufgegriffen und eingeordnet, im vorliegenden Beispiel etwa das Thema „Anzahl ausreisepflichtiger Syrer“. Wir sind uns allerdings dessen bewusst, dass der Wechsel in ein anderes Medium, um den Faktencheck abzurufen, zumindest für einen Teil unserer Zuschauer mit gewissen Hürden verbunden sein kann.

Was die Kritik am Datum des Sommerinterviews anbelangt: Die ARD-Sommerinterviews werden in der parlamentarischen Sommerpause auf dem Sendeplatz vom „Bericht aus Berlin“ am Sonntag aufgenommen und ausgestrahlt. Die Verteilung der Interviews über den Sommer ist von verschiedenen Faktoren abhängig, nicht zuletzt auch von der Terminplanung der Interviewten. Bitte seien Sie versichert, dass rein organisatorische Gründe zu der Wahl des Interviewtermins mit Alice Weidel geführt haben und keinerlei Zusammenhang mit dem Jahrestag des Stauffenberg-Attentats bestand. Wir verstehen, dass diese Terminierung als unpassend wahrgenommen werden konnte und bitten hierfür um Entschuldigung.

Aus den oben genannten Gründen sehen wir in der Gesamtschau im vorliegenden Fall keine Verletzung der geltenden Programmgrundsätze. Daher weisen wir Ihre Programmbeschwerde als unbegründet zurück.

Gemäß § 13 Abs. 3 rbb-Staatsvertrag haben Sie nun die Möglichkeit, den Rundfunkrat in dieser Angelegenheit anzurufen.“

Das habe ich auch prompt getan. Ich selbst hatte das Datum des 20. Juli gar nicht gerügt, das schrieb die Intendantin aber in ihr Antwortschreiben hinein. Das, was ich aber wirklich wollte, nämlich einen anderen Umgang mit der AfD, ließ sie völlig unbeachtet. Ich schrieb ihr folgendes Antwortbriefchen, nachdem ich eine Weile recherchiert hatte:

„An den Rundfunkrat des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb)
Betreff: Anrufung des Rundfunkrats – Programmbeschwerde zum ARD-Sommerinterview mit Alice Weidel (Sendung vom 20.07.2025) / Ablehnungsbescheid der Intendantin vom 08.09.2025

Sehr geehrte Damen und Herren des Rundfunkrats,

hiermit rufe ich – nach erfolgloser Programmbeschwerde gegenüber der Intendantin – den Rundfunkrat an. Gegenstand ist die Live-Ausstrahlung und redaktionelle Behandlung des ARD-Sommerinterviews mit Frau Alice Weidel am 20. Juli 2025 im „Bericht aus Berlin“. Die Intendantin hat meine Beschwerde mit Schreiben vom 08.09.2025 als unbegründet zurückgewiesen und zugleich ausdrücklich auf die Möglichkeit der Anrufung des Rundfunkrats hingewiesen. Nach dem rbb-Staatsvertrag entscheidet zunächst die Intendantin über Programmbeschwerden; in der Folge kann der Rundfunkrat angerufen werden. Dies ist nach meiner Ansicht auch deshalb geboten, weil die Intendantin sich mit meinen Kernaussagen gar nicht auseinandnergesetzt und mir ein formales Schreiben geschickt hat, in dem meine Argumente keinesfalls gewürdigt und schon gar nicht widerlegt wurden.

Ich beantrage, festzustellen, dass die gewählte Form (Live-Interview) und die unterlassene unmittelbare redaktionelle Einordnung wesentlicher Aussagen mit dem gesetzlichen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht vereinbar waren, und den rbb zu geeigneten Vorkehrungen zu verpflichten (siehe Anträge unter Ziff. 5).

1. Maßstab: Auftrag, Sorgfalt und demokratische Funktion des ÖRR
Der Medienstaatsvertrag (MStV) verpflichtet Berichterstattung und Informationssendungen zu unabhängiger, sachlicher Darstellung; Nachrichten müssen vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft geprüft werden; Kommentare sind deutlich zu trennen.
Der rbb-Staatsvertrag verlangt, dass der rbb „zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beiträgt“, die Vielfalt der bestehenden Meinungen in der Gesamtheit seiner Angebote ausgewogen abbildet und insbesondere bei Informationsangeboten gewissenhafte Recherche, Wahrheitstreue und Sachlichkeit sicherstellt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die besondere verfassungsrechtliche Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als „Medium und Faktor des Prozesses freier Meinungsbildung“ betont; die Programmgestaltung ist am Ziel umfassender Information und Vielfaltssicherung ausgerichtet, nicht an bloßer formaler Gleichbehandlung.
Ebenfalls verfassungsrechtlicher Standard ist die angemessene Berücksichtigung der wesentlichen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte – ohne daraus eine Pflicht zu identischen Formaten oder Live-Plattformen abzuleiten.
Konsequenz: Die rechtlichen Maßstäbe verlangen journalistische Einordnung im Programm selbst. Wo Live-Formate sachgerechte Prüfung und Einordnung regelmäßig verhindern, muss der Veranstalter sein Format so wählen, dass die gesetzlichen Pflichten im Programm erfüllt werden können – eine Verlagerung auf nachgelagerte Online-Faktenchecks genügt dem Gesetzeszweck nicht.

2. Sachverhalt im Kern
Im Sommerinterview verweigerte Frau Weidel trotz mehrfacher Nachfrage ein klares Bekenntnis zum demokratischen Rechtsstaat, diskreditierte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als politisch gesteuert und stellte dessen Legitimität pauschal in Frage. Die Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ durch den Verfassungsschutz ist Gegenstand der öffentlichen Debatte und wurde am 2. Mai 2025 breit berichtet.
Unstreitig verweist der rbb zur Einordnung strittiger Aussagen auf Faktenfinder-Beiträge außerhalb der Sendung. Das genügt aber nicht, um die Anforderungen aus MStV § 6 und dem rbb-Staatsvertrag während der Ausstrahlung zu erfüllen.

3. Rechtswidrige Formatentscheidung: Live-Interview ohne hinreichendes Korrektiv
a) Sorgfalt vor Verbreitung – im Live-Betrieb besonders zu sichern
MStV § 6 verlangt Prüfung auf Wahrheit und Herkunft vor Verbreitung. In Live-Formaten ist diese Prüfung systemisch erschwert. Wer sich dennoch für Live entscheidet, muss kompensierende Mechanismen vorhalten (z. B. eingeblendete Fakten-Kacheln, sofortige Gegenrecherche-Units, harte Moderations-Stopps, ggf. Abbruch). Die ARD-Redaktion verwies stattdessen auf spätere Online-Faktenchecks. Das verfehlt den gesetzlichen Prüfungsanspruch im sendenden Programm.
b) Vielfalt ≠ Format-Gleichheit
Die Intendantin begründet die Einladung mit dem Ziel, Parteivorsitzende aller Fraktionen in Fraktionsstärke gleich zu behandeln. Doch der verfassungsgerichtliche Maßstab fordert angemessene Berücksichtigung, keine schematische Gleichstellung in identischen Formaten. Gerade bei Akteuren, die Institutionen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung delegitimieren, kann – und muss – die Form der Darstellung abweichen, damit die Einordnungspflichten eingehalten werden.
c) Einordnung im Programm – nicht im Nebenmedium
Der Verweis auf den Faktenfinder (Telemedium) ersetzt die Programm-Sorgfalt nicht. Der rbb-Staatsvertrag bindet die journalistische Leistung im Programm; erst recht gilt dies, wenn das Live-Format bewusst die Möglichkeit redaktioneller Bearbeitung ausschließt.

4. Umgang mit extremistischen Akteuren: internationale Praxis und redaktionelle Verantwortung
In Belgien (französischsprachige Gemeinschaft) existiert seit den 1990er-Jahren ein „cordon sanitaire médiatique“: Medien geben verfassungsfeindlichen, insbesondere rechtsextremen Kräften keine direkte Live-Plattform, sondern berichten kontextualisiert und indirekt. Dieser Medien-Cordon ist rechtlich geregelt (u. a. durch Dekrete und das Reglement des Conseil supérieur de l’audiovisuel – CSA) und Teil des journalistischen Kodex.
Ich verkenne nicht, dass Deutschland ein anderes Rechtsregime hat. Aber die belgische Praxis zeigt: Meinungsfreiheit und redaktionelle Verantwortung schließen sich nicht aus. Es gibt kein Grundrecht auf ein Live-Mikrofon im öffentlich-rechtlichen Fernsehen; geboten ist eine verantwortete Darstellung, die Demokratie- und Menschenwürde-Schutz (Art. 1 GG, FDGO) ernst nimmt – exakt das verlangt unser Rundfunkrecht.

5. Anträge an den Rundfunkrat
Ich beantrage, der Rundfunkrat möge:
1.
Feststellen, dass die Entscheidung, das Sommerinterview mit Frau Weidel live auszustrahlen, in der konkreten Ausgestaltung gegen die Sorgfaltspflichten des MStV (§ 6) und gegen den Programmauftrag des rbb-Staatsvertrags (§ 3) verstieß, weil eine ausreichende Prüfung/Einordnung im Programm nicht sichergestellt war.
2.
Den rbb verpflichten, für Live-Formate mit hohem Desinformations-/Delegitimierungsrisiko verbindliche Schutzmechanismen festzulegen, u. a.:
– Echtzeit-Fakten-Einblendungen und harte Moderations-Stopps bei Falschbehauptungen/Delegitimierungen,
– Sende-Abbruch-Klausel bei fortgesetzter Normverletzung,
– Nachlauf-Segment im selben Programm (nicht nur online) mit verbindlicher, redaktionell verantworteter Einordnung.
3.
Grundsätzlich zu klären, dass „angemessene Berücksichtigung“ politischer Kräfte kein Anspruch auf identische Live-Formate ist; bei gesichert rechtsextremistisch eingestuften Akteuren ist – zum Schutz der Meinungsbildungsfunktion – regelmäßig ein aufgezeichnetes, redaktionell bearbeitbares Format vorzuziehen.
4.
Zu prüfen, ob durch Richtlinien des Hauses (Programmpolitik) – orientiert an Best-Practice-Modellen (z. B. belgischer Medien-Cordon) – ein klarer Rahmen für die zukünftige Darstellung extremistischer Akteure geschaffen werden kann, der Einordnung, Distanz und Kontextualisierung zwingend vorgibt.
5.
Der Intendantin aufzugeben, dem Rundfunkrat binnen Frist ein Konzept vorzulegen, wie der rbb die Einordnungspflichten im linearen Programm (nicht nur in Telemedien) sicherstellt – insbesondere bei Live-Formaten.

6. Erwiderung auf die zentralen Argumente der Intendantin
„Wir müssen alle Vorsitzenden einladen.“ – Nein. Die Rechtsprechung fordert angemessene Berücksichtigung, nicht Format-Gleichheit. Gerade Form und Setting dürfen (und müssen) variieren, wenn sonst die verfassungsrechtlich geforderte Einordnung und Vielfaltssicherung unterlaufen würden.
„Faktenfinder reicht zur Korrektur.“ – Der MStV verlangt Sorgfalt vor Verbreitung und Einordnung im Programm. Ein Medienwechsel in ein anderes Angebot (Online-Faktencheck) beseitigt die Verletzung während der Sendung nicht; er trifft zudem genau jene Teile des Publikums nicht, die offline zuschauen.
„Objektivität/Unparteilichkeit gebieten Gleichbehandlung.“ – Objektivität heißt kritische Distanz und einordnende Vermittlung, nicht die technik-/formatgleiche Bühne für alle. Die demokratische Funktion des ÖRR geht über die bloße Reproduktion von Positionen hinaus.
Zum Datum (20. Juli). – Dass der Termin organisatorisch begründet war, mag sein. Für meine Anrufung ist jedoch allein entscheidend, dass die Formatwahl und die unterlassene Einordnung im Programm den gesetzlichen Pflichten widersprachen.

7. Schlussbemerkung
Ich ersuche den Rundfunkrat, seine Kontroll- und Richtlinienkompetenz wahrzunehmen. Es geht nicht um „Zensur“, sondern um die Schutzpflicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für den Prozess freier und informierter Meinungsbildung. Wenn ein Live-Format strukturell verhindert, dass Falschbehauptungen und Institutionendelegitimierung rechtzeitig im Programm eingeordnet werden, dann ist dieses Format rechts- und auftragswidrig – jedenfalls ohne flankierende, harte redaktionelle Sicherungen.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Bertrams
Marburg, den 08.09.2025“

Ich bin gespannt, ob der Programmausschuss und der Rundfunkrat überhaupt bereit sind, inhaltlich über meine Beschwerde zu sprechen und mir zumindest begründet zu antworten.

Über Jens Bertrams

Jahrgang 1969, Journalist bei www.ohrfunk.de, Fan der Niederlande und der SF-Serie Perry Rhodan.
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